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Rechtsprechung
   BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94, 6 RKa 83/95, 6 RKa 61/94, 6 RKa 42/95   

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BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94, 6 RKa 83/95, 6 RKa 61/94, 6 RKa 42/95 (https://dejure.org/1996,99)
BSG, Entscheidung vom 07.02.1996 - 6 RKa 68/94, 6 RKa 83/95, 6 RKa 61/94, 6 RKa 42/95 (https://dejure.org/1996,99)
BSG, Entscheidung vom 07. Februar 1996 - 6 RKa 68/94, 6 RKa 83/95, 6 RKa 61/94, 6 RKa 42/95 (https://dejure.org/1996,99)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 77, 288
  • NJW 1997, 822 (Ls.)
  • NZS 1996, 636
 
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Wird zitiert von ... (154)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94
    Die Kassenärztlichen Vereinigungen durften auf die gesetzlich vorgegebene Budgetierung der Gesamtvergütungen mit der Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente reagieren (Fortführung von BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4).

    Das Gesetz schließt danach eine Aufteilung der Gesamtvergütung in Teilbudgets mit der Folge, daß die kassen- und vertragsärztlichen Leistungen nicht mehr entsprechend dem EBM im selben Verhältnis, sondern, abhängig von der Mengenentwicklung im jeweiligen Leistungsbereich, unterschiedlich hoch vergütet werden, nicht grundsätzlich aus (Urteil vom 29. September 1993 - BSGE 73, 131, 134 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 22; vgl auch § 85 Abs. 4 S 5 SGB V, wonach eine nach Arztgruppen und Versorgungsgebieten unterschiedliche Verteilung vorgesehen werden kann).

    Dieser besagt, daß die ärztlichen Leistungen prinzipiell gleichmäßig zu vergüten sind (BSGE 73, 131, 136 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 24; vgl auch BSGE 75, 187, 191 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 9 sowie Axer, NZS 1995, 536 ff).

    Die fragliche HVM-Regelung wird auch den weiteren Anforderungen gerecht, die sich aus dem aus Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit ergeben (vgl dazu BSGE 73, 131, 138 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 26; BSGE 75, 187, 191 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 9).

  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94

    Krankenversicherung - Ärztliche Leistung - Angemessene Vergütung

    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94
    Dieser besagt, daß die ärztlichen Leistungen prinzipiell gleichmäßig zu vergüten sind (BSGE 73, 131, 136 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 24; vgl auch BSGE 75, 187, 191 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 9 sowie Axer, NZS 1995, 536 ff).

    Die fragliche HVM-Regelung wird auch den weiteren Anforderungen gerecht, die sich aus dem aus Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit ergeben (vgl dazu BSGE 73, 131, 138 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 26; BSGE 75, 187, 191 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 9).

  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93

    Honorarverteilung - Fallwertminderung

    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94
    Die Herstellung des Benehmens iS der genannten Regelung erfordert, daß die KÄV die betroffenen Krankenkassenverbände über die anstehenden Änderungen des HVM informiert, diesen die Möglichkeit der Stellungnahme gibt und die KÄV die von den Krankenkassenverbänden erhobenen Einwände oder Bedenken vor der Beschlußfassung über den HVM zur Kenntnis nimmt und ggf berücksichtigt (Urteil des Senats vom 24. August 1994 = BSGE 75, 37, 40 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 7, S 40 f).
  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 83/95

    Anforderungen an eine höhere ärztliche Vergütung; Rechte und Pflichten eines zur

    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94
    Als derartige Umstände könnten zB gesetzliche oder satzungsmäßige Leistungsausweitungen in Betracht kommen (vgl zu dieser Frage auch das Urteil des Senats vom 7. Februar 1996 - 6 RKa 83/95).
  • BSG, 28.10.1987 - 6 RKa 66/86
    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94
    Demgemäß ist auch nicht vorgetragen, daß bei einer früheren Veröffentlichung der HVM-Änderung der Kläger eine Umstellung seiner Praxisführung hätte vornehmen können (zu diesem Gesichtspunkt s schon BSG SozR 2200 § 368f Nr. 15; BSG - Urteil vom 28. Oktober 1987 - 6 RKa 66/86 = USK 87189).
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Dies ist die Grundlage der Rechtsprechung des BSG, das keine Bedenken gegen Bekanntmachungen von HVM durch Rundschreiben der KÄV erhoben hat (s zB BSGE 77, 288, 290 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 66).

    Hiernach mussten die betroffenen Ärzte, ohne dass es detaillierter Ankündigung bedurfte, mit weiteren individuellen Honorarbegrenzungsmaßnahmen rechnen (zu einer ähnlichen Konstellation s BSGE 77, 288, 290 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 66).

    Auch echte Rückwirkungen können - ausnahmsweise - rechtmäßig sein, zB dann, wenn der Rechtsunterworfene - wie hier auf Grund einer Mitteilung vor dem späteren Rückbezugszeitpunkt - nicht mit dem Fortbestand der bisherigen Regelung rechnen konnte (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 15 und BSGE 81, 86, 96 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 91 f - jeweils mit BVerfG-Angaben - s auch BSGE 77, 288, 290 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 66).

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt -

    Der Senat läßt dahinstehen, ob im zu entscheidenden Fall bereits eine wirksame Benehmensherstellung der Klägerin mit den KKn gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V fehlte, so daß § 2 Abs. 2 Satz 2 als Teilregelung eines HVM schon deshalb nichtig wäre (zu den Anforderungen an eine - auch nachträglich mögliche - Benehmensherstellung allgemein vgl zB BSGE 75, 37, 40 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 7 S 40; BSGE 77, 288, 290 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 65 f, sowie - zuletzt - Senatsurteil vom 3. März 1999 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 235).
  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Demgemäß hat die Rechtsprechung einen HVM mit Honorartöpfen für Leistungen des ambulanten Operierens und der Prävention sowie einer Zuteilung des Resthonorars nach Arztgruppen gebilligt (BSGE 77, 288, 292 = SozR aaO Nr. 11 S 67 f; BSG, Urteil vom 7. Februar 1996 - 6 RKa 83/95 - USK 96 85 S 492 ff).

    Zu den legitimen Aufgaben der KÄV im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags, die sie zu sachbezogenen Honorarverteilungsregelungen mit der Bildung von Teilbudgets berechtigt, gehörte auch die Umsetzung der durch das GSG (vom 21. Dezember 1992, BGBl I 2266) in § 85 Abs. 3a bis 3c SGB V eingeführten Obergrenze für Erhöhungen der Gesamtvergütungen (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 163 f und zum folgenden zB auch BSGE 77, 288, 292 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 68 und BSGE 81, 213, 218 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 153).

    Eine solche Festschreibung von Honorarkontingenten durch Bildung von Töpfen für die einzelnen Arztgruppen und/oder Leistungsbereiche in Anknüpfung an die vor dem 1. Januar 1993 bestehenden Honorarvolumina war somit die konsequente Folgerung aus den Neuregelungen des GSG und damit grundsätzlich rechtlich zulässig (BSGE 77, 288, 293 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 68 f; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164).

    Ferner führen weitere Zulassungen nicht zwingend zu medizinisch gerechtfertigten Mengenausweitungen (BSGE 77, 288, 295 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 71), zumal nicht bei Leistungen, für die Überweisungen anderer Ärzte nötig sind.

    Sie hat sie zu ändern bzw weiterzuentwickeln, wenn sich herausstellt, daß der Zweck der Regelung ganz oder teilweise nicht erreicht oder gar verfehlt wird (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 80 f), oder wenn die vorgenommene Einteilung in Teilbudgets dazu führt, daß der Punktwert in einzelnen Bereichen deutlich stärker abfällt als bei dem größten Teil der sonstigen Leistungen und als Grund dafür keine von den jeweiligen Leistungserbringern selbst verursachten Mengenausweitungen erkennbar sind (vgl BSGE 77, 288, 293 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 69 und BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 168).

    Es gibt keinen Rechtssatz, der einen Anspruch des Arztes auf Vergütung seiner Leistungen mit einem bestimmten Punktwert begründet, weder darauf, daß sie mit dem gleichen Punktwert wie Grundleistungen oder ebenso wie die Leistungen anderer Ärzte vergütet werden (vgl BSGE 73, 131, 141 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 29; BSGE 77, 288, 295 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 70), noch darauf, daß alle auf Überweisung erbrachten mit einem festen Punktwert vergütet werden müßten (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 165).

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Rechtsprechung
   BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 89/95   

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https://dejure.org/1996,2116
BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 89/95 (https://dejure.org/1996,2116)
BSG, Entscheidung vom 25.04.1996 - 11 RAr 89/95 (https://dejure.org/1996,2116)
BSG, Entscheidung vom 25. April 1996 - 11 RAr 89/95 (https://dejure.org/1996,2116)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Unterhaltsgeld für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung oder zur beruflichen Umschulung mit ganztägigem Unterricht - Annahme eines ganztägigen Unterrichts - Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - Annahme einer ...

  • rechtsportal.de

    Bemessung des Unterhaltsgeldes nach § 44 Abs. 2 , § 112 Abs. 7 AFG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 636 (Ls.)
  • NZS 1997, 91 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 82/89

    Regelbemessung - Arbeitslosengeld - Teilzeitarbeit

    Auszug aus BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 89/95
    Maßgeblich ist hiernach ein tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt, und zwar das, das vor dem Tag erzielbar ist, von dem ab eine Leistung zu gewähren ist (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 41 und SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).

    Das folgt nicht, wie das LSG annimmt, aus § 112 Abs. 8 AFG, sondern schon aus dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt; es sieht für Teilzeitarbeit regelmäßig einen zeitanteiligen Teil des Lohns für die volle Arbeitszeit vor (vgl BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).

  • BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 15/80

    Ganztägiger Unterricht - Vollzeitunterricht

    Auszug aus BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 89/95
    In ganztägigem Unterricht wird eine Maßnahme jedenfalls dann durchgeführt, wenn der Unterricht, wie das hier der Fall gewesen ist, in jeder Woche an mindestens fünf Werktagen stattfindet und mindestens 25 Unterrichtsstunden umfaßt (BSG SozR 4460 § 11 Nr. 6; § 3 Abs. 2 der Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung idF vom 8. März 1991, ANBA 455).

    Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang nicht allein auf die zeitliche Belastung durch Schulungszeiten, sondern auch auf die zeitliche Belastung durch Vor- und Nachbereitung und Wege an (vgl BSGE 38, 109 = SozR 4100 § 44 Nr. 1; BSG SozR 4460 § 11 Nr. 6).

  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 2/94

    Wirkungen der Einbeziehung einer in einem Dynamisierungsbescheid getroffenen

    Auszug aus BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 89/95
    Es kann dahingestellt bleiben, welche gegenüber § 112 Abs. 7 AFG eigenständige Bedeutung dieser Vorschrift zukommt und wann eine unbillige Härte iS des § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG anzunehmen ist (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 11).
  • BSG, 22.09.1981 - 1 RA 31/80

    Rechtsschutzbedürfnis - Vormerkung einer Ausfallzeit - Altersruhegeldbescheid

    Auszug aus BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 89/95
    Die Verletzung des § 96 SGG hat das Revisionsgericht indes nicht von Amts wegen, sondern nur dann zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Rüge erhoben worden ist (BSG SozR 1500 § 53 Nr. 2).
  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 29/86

    Berufliche Tätigkeit - Beitragspflicht - Beitragspflichtige Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 89/95
    Denn von allen Bemessungsregeln entspricht gerade diejenige in § 112 Abs. 7 AFG am deutlichsten dem allgemeinen Prinzip der Arbeitslosenversicherung, ausfallenden Lohn teilweise zu ersetzen (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 31).
  • BSG, 23.06.1981 - 7 RAr 61/80

    Zwischenbeschäftigung während eines Arbeitslosengeld-Bezuges

    Auszug aus BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 89/95
    Arbeitsentgelt iS des § 112 AFG ist, wie der Senat zu § 44 Abs. 2 AFG schon entschieden hat, ein Arbeitsentgelt, das sich aus der Anwendung des § 112 AFG ergibt (SozR 4100 § 44 Nr. 48; vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17 und BSG SozR 4100 § 44 Nr. 35).
  • BSG, 29.08.1974 - 7 RAr 51/73

    Die Tätigkeit der Hausfrau stellt einen Beruf iSd Vorschriften des AFG über

    Auszug aus BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 89/95
    Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang nicht allein auf die zeitliche Belastung durch Schulungszeiten, sondern auch auf die zeitliche Belastung durch Vor- und Nachbereitung und Wege an (vgl BSGE 38, 109 = SozR 4100 § 44 Nr. 1; BSG SozR 4460 § 11 Nr. 6).
  • BSG, 08.09.1988 - 7 RAr 49/87

    Arbeitslosenhilfe - Berechnung - Tarifvertrag

    Auszug aus BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 89/95
    Maßgeblich ist hiernach ein tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt, und zwar das, das vor dem Tag erzielbar ist, von dem ab eine Leistung zu gewähren ist (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 41 und SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).
  • BSG, 25.06.1987 - 11b RAr 45/86

    Arbeitsentgelt - Unterhaltsgeld

    Auszug aus BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 89/95
    Arbeitsentgelt iS des § 112 AFG ist, wie der Senat zu § 44 Abs. 2 AFG schon entschieden hat, ein Arbeitsentgelt, das sich aus der Anwendung des § 112 AFG ergibt (SozR 4100 § 44 Nr. 48; vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17 und BSG SozR 4100 § 44 Nr. 35).
  • BSG, 21.07.1981 - 7 RAr 84/80

    Unterhaltsgeld - Bemessungszeitraum - Arbeitsentgelt - Bildungsmaßnahme

    Auszug aus BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 89/95
    Arbeitsentgelt iS des § 112 AFG ist, wie der Senat zu § 44 Abs. 2 AFG schon entschieden hat, ein Arbeitsentgelt, das sich aus der Anwendung des § 112 AFG ergibt (SozR 4100 § 44 Nr. 48; vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17 und BSG SozR 4100 § 44 Nr. 35).
  • BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 17/81

    Unmittelbare Entstehung von Kinderbetreuungskosten durch die Fortbildungsmaßnahme

  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 46/02 R

    Unterhaltsgeld - Bemessungsentgelt - Besonderheiten bei der Höhe -

    Zu dieser Norm hatte das BSG eine ständige und gefestigte Rechtsprechung entwickelt, nach der allein die wöchentliche Dauer der Maßnahme (im Verhältnis zur Arbeitszeit im Bemessungszeitraum oder im Verhältnis zur tatsächlich möglichen Arbeitszeit während der Maßnahme) den Tatbestand einer unbilligen Härte grundsätzlich nicht begründen konnte (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 15; BSG Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 91/95 - DBlR Nr. 4298 zu § 44 AFG; BSG Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 90/95 - DBlR Nr. 4298 zu § 44 und Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 88/95 - DBlR Nr. 4299 zu § 44 AFG; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 16).

    Unter der Geltung des § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG sollte nach dieser Rechtsprechung insbesondere dann keine besondere Härte vorliegen, wenn der Teilnehmer auf Grund persönlicher Umstände seine Arbeitsbereitschaft oder Verfügbarkeit eingeschränkt hatte (vgl BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 15 und insbesondere das Urteil des Senats vom 12. September 1996 - 7 RAr 90/95 - DBlR Nr. 4298 zu § 44 AFG), also auch ohne die Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme nur eine Teilzeitarbeit hätte verrichten können.

    Das BSG hat dabei ausgesprochen, dass das Uhg nicht den Charakter einer Vergütung für die Teilnahme an der Maßnahme hat und das Uhg damit nicht allein nach dem Zeitaufwand für die Bildungsmaßnahme zu bemessen ist (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 15, S 67 und insbesondere Urteil des Senats vom 12. September 1996 - 7 RAr 88/95 - DBlR Nr. 4299 zu § 44 AFG).

  • BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 90/95

    Voraussetzungen des Anspruchs auf höheres Unterhaltsgeld - Anforderungen an eine

    Wie der 11. Senat bereits entschieden hat (vgl BSG, Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 89/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; s außerdem die Urteile vom 25. April 1996 - 11 RAr 87/95 und 11 RAr 91/95 -, beide unveröffentlicht), folgt aus der unterhaltssichernden Funktion kein Vergütungsanspruch für die während der Maßnahme aufgewandte Zeit.

    Die Klägerin könnte somit über § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG keine andere Rechtsfolge für sich beanspruchen; diese Norm ermöglicht nämlich keine günstigere Bemessung als bei § 112 Abs. 7 AFG (BSG, Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 89/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG, Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 91/95 -, unveröffentlicht; vgl auch BSG, Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 87/95 -, unveröffentlicht).

  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 59/96

    Unbillige Härte i.S. von § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AFG

    Wie der erkennende Senat schon ausgeführt hat (vgl BSGE 76, 77, 79 = SozR 3-4100 § 44 Nr. 12; BSG-Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 89/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen), bezweckte der Gesetzgeber mit dieser Mindestgarantie-Regelung eine Besitzstandswahrung, um die Motivation von Arbeitslosen zur Teilnahme an notwendigen Bildungsmaßnahmen zu fördern.
  • BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 5/99 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Beschäftigung im Beitrittsgebiet

    Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung als Leitprinzip für die Berechnung von Alg nach dem AFG herausgestellt, daß sich die Höhe der Leistung nach dem Entgelt richten soll, das der Arbeitslose in einem künftigen Beschäftigungsverhältnis erzielen könnte (sog Entgeltausfallprinzip; vgl BSGE 62, 43, 47 = SozR 4100 § 112 Nr. 31; BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 15).
  • LSG Brandenburg, 13.04.2005 - L 30 AL 30/03

    Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Höhe des Unterhaltsgeldes;

    Denn aus der unterhaltssichernden Funktion des Uhg folgt kein Vergütungsanspruch für die während dieser Maßnahme aufgewandte Zeit (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 44 Nr. 15; BSG, SozR 3-4100 § 44 Nr. 16; BSG, Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 88/95 - BSG, Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 90/95 - ).
  • BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 88/95

    Voraussetzungen des Anspruchs auf höheres Unterhaltsgeld - Anforderungen an eine

    Wie der 11. Senat bereits entschieden hat (vgl Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 89/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; s außerdem die Urteile vom 25. April 1996 - 11 RAr 87/95 und 11 RAr 91/95 -, beide unveröffentlicht), folgt aus der unterhaltssichernden Funktion kein Vergütungsanspruch für die während der Maßnahme aufgewandte Zeit.
  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2002 - L 13 AL 2437/01
    Insofern kommt, was die Beklagte ebenfalls so sieht, ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG, wonach die Bemessung des Uhg nach dem für Teilzeitarbeit bezogenen Arbeitsentgelts keine unbillige Härte begründet, auch wenn die Maßnahme eine höheren Zeitaufwand erforderte (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 15; BSG Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 88/95 - in DBlR 4299 AFG/44), nicht mehr in Betracht.
  • LSG Bayern, 30.05.2001 - L 11 AL 90/97

    Teilweise Aufhebung einer Bewilligung von Unterhaltsgeld wegen der Anrechnung von

    Der Senat musste deshalb der Frage, ob der Klägerin eventuell ein zu niedriges Uhg bewilligt worden war, wofür das höhere Arbeitslosengeld vor und nach der Maßnahme sprechen könnten, nicht nachgehen (vgl Hennig, Kühl, Heuer, Henke, AFG-Kommentar, § 44 RdNr 62 a, 62 b; BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 15 S 32; Nr. 16 S 75, 76).
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Rechtsprechung
   BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 95/95   

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https://dejure.org/1996,2100
BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 95/95 (https://dejure.org/1996,2100)
BSG, Entscheidung vom 21.03.1996 - 11 RAr 95/95 (https://dejure.org/1996,2100)
BSG, Entscheidung vom 21. März 1996 - 11 RAr 95/95 (https://dejure.org/1996,2100)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 75
  • NZS 1996, 636 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 12/88

    Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts

    Auszug aus BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 95/95
    Der Begriff der Berufsausbildung hat in mehreren Rechtsbereichen des Sozialrechts - meist innerhalb der Wortverbindung "Schul- oder Berufsausbildung" seinen Niederschlag gefunden (vgl BSGE 43, 44, 45 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9; BSGE 65, 250, 251 = SozR 5870 § 2 Nr. 66 mwN).

    Er wird, soweit Unterschiede in der begrifflichen Abgrenzung nicht aus dem jeweiligen Rechtsgebiet folgen, übereinstimmend dahin verstanden, daß Berufsausbildung nur dann vorliegt, wenn es sich dem Wesen nach um eine Ausbildung handelt und diese dazu dient, Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufes ermöglichen (vgl zusammenfassend BSGE 65, 250, 251 = SozR 5870 § 2 Nr. 66 sowie BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 28).

    Dazu gehört in der Regel, daß sachkundige verantwortliche Ausbilder bestellt sind, die den Auszubildenden anleiten, belehren und ihn mit dem Ziel unterweisen, ihm die für den erstrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (BSGE 65, 250, 251 = SozR 5870 § 2 Nr. 66 mwN sowie zur Promotion - BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 28 und das nicht veröffentlichte BSG-Urteil vom 27. September 1994 - 10 RKg 3/94 -).

  • BSG, 27.09.1994 - 10 RKg 1/93

    Kindergeld - Berufsausbildung - Promotionsvorbereitung

    Auszug aus BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 95/95
    Er wird, soweit Unterschiede in der begrifflichen Abgrenzung nicht aus dem jeweiligen Rechtsgebiet folgen, übereinstimmend dahin verstanden, daß Berufsausbildung nur dann vorliegt, wenn es sich dem Wesen nach um eine Ausbildung handelt und diese dazu dient, Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufes ermöglichen (vgl zusammenfassend BSGE 65, 250, 251 = SozR 5870 § 2 Nr. 66 sowie BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 28).

    Dazu gehört in der Regel, daß sachkundige verantwortliche Ausbilder bestellt sind, die den Auszubildenden anleiten, belehren und ihn mit dem Ziel unterweisen, ihm die für den erstrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (BSGE 65, 250, 251 = SozR 5870 § 2 Nr. 66 mwN sowie zur Promotion - BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 28 und das nicht veröffentlichte BSG-Urteil vom 27. September 1994 - 10 RKg 3/94 -).

  • BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91

    Erteilung der Lehrbefugnis

    Auszug aus BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 95/95
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in der Revisionsbegründung zitierten Literatur (vgl Karpen, DVBl 1975, 404, 406) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Inhalt dieser Fürsorgepflicht gegenüber Habilitierten (vgl BVerwGE 91, 24, 44).
  • BSG, 16.06.1993 - 7 RAr 80/92

    Beitragspflicht - Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 95/95
    Für die Zeit danach, die hier nicht Prüfungsgegenstand war, hat die Beklagte - worauf das LSG ebenfalls hingewiesen hat - einen Anspruch des Klägers auf Alhi nicht mangels Bedürftigkeit, sondern mangels Erfüllung der einjährigen Vorfrist nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b AFG verneint, wobei insbesondere Zeiten des Bezuges von Übg nach § 47 BeamtVG nicht als anspruchsbegründend wirkten (vgl BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 14).
  • BSG, 12.05.1993 - 7 RAr 56/92

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Private Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 95/95
    Wann dies der Fall ist, läßt sich - wie das BSG wiederholt entschieden hat - nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und unter Beachtung von Sinn und Zweck der Alhi beantworten (vgl zum Grundtatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV - BSGE 72, 248, 250 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 4 mwN).
  • BSG, 25.11.1976 - 11 RA 146/75

    Anspruch auf Wiedergewährung eines Kinderzuschusses zum Altersruhegeld -

    Auszug aus BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 95/95
    Der Begriff der Berufsausbildung hat in mehreren Rechtsbereichen des Sozialrechts - meist innerhalb der Wortverbindung "Schul- oder Berufsausbildung" seinen Niederschlag gefunden (vgl BSGE 43, 44, 45 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9; BSGE 65, 250, 251 = SozR 5870 § 2 Nr. 66 mwN).
  • BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 22/90

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit des § 10 Nr. 3 AlhiV

    Auszug aus BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 95/95
    Ausgehend von der sog speziellen Bedürftigkeitsprüfung (vgl dazu BSGE 67, 128, 129 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 1 mwN) hat der Kläger nach den - nicht angegriffenen und daher bindenden (§ 163 SGG) - Feststellungen des LSG im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 9. März 1990 über ein Sparguthaben in Höhe von 24.109,55 DM verfügt.
  • BSG, 27.09.1994 - 10 RKg 3/94

    Anspruch auf Kindergeld für eine im Promotionsstudium befindliche Tochter -

    Auszug aus BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 95/95
    Dazu gehört in der Regel, daß sachkundige verantwortliche Ausbilder bestellt sind, die den Auszubildenden anleiten, belehren und ihn mit dem Ziel unterweisen, ihm die für den erstrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (BSGE 65, 250, 251 = SozR 5870 § 2 Nr. 66 mwN sowie zur Promotion - BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 28 und das nicht veröffentlichte BSG-Urteil vom 27. September 1994 - 10 RKg 3/94 -).
  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Verwertbarkeit

    Zu den vermögenswerten Rechten in diesem Sinne zählt auch der Anspruch auf ein Sparguthaben (vgl BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 5).
  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Nach der im angefochtenen Urteil angeführten Rechtsprechung lässt es danach zwar keinen Rechtsfehler erkennen, dass das LSG Geld für eine Habilitation nicht als für eine "Berufsausbildung" bestimmtes Vermögen iS des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV mit der Folge der Unzumutbarkeit der Verwertung angesehen hat (vgl BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 5).

    Angesichts der von der Revision nicht angegriffenen und daher bindenden (§ 163 SGG) Feststellung, dass die Klägerin auf Grund ihrer schon erworbenen beruflichen Qualifikation und nach den weiteren Umständen des Einzelfalls der Habilitation nicht mehr bedurfte, um sich eine angemessene Lebensgrundlage aufzubauen oder zu sichern, begegnet es zudem keinen Bedenken, dass das LSG auch unter diesem Gesichtspunkt eine Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung iS des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV verneint hat (vgl BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 5).

    Dazu gehört beispielsweise auch das jeweilige Recht an einem Sparguthaben (vgl BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 5), was nicht ausschließt, dass dieses abgetreten werden oder Gegenstand treuhänderischer Vereinbarungen sein kann.

  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 2/96

    Zumutbare Verwertung einer Lebensversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung

    Offenbleiben kann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1, 2 und 4 Buchst. a AFG nur, wenn Bedürftigkeit für den umstrittenen Zeitraum (durchgehend) zu verneinen ist (so zB BSG, Urteil vom 21. März 1996 - 11 RAr 95/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Unter welchen Voraussetzungen die Zweckbestimmung "Aufbau oder Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage" (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Variante 2 AlhiV) zu bejahen ist, läßt sich - wie meist im Rahmen einer Härteklausel - nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sowie von Sinn und Zweck der Alhi-Bestimmungen beantworten (ebenso: BSG, Urteil vom 21. März 1996 - 11 RAr 95/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 13/06 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Verwertbarkeit

    Dazu gehört auch der Anspruch auf ein Sparguthaben (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 5), was nicht ausschließt, dass das jeweilige Recht an einem Sparguthaben abgetreten werden oder Gegenstand treuhänderischer Vereinbarungen sein kann.
  • BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Dazu gehört auch der Anspruch auf ein Sparguthaben (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 5), was nicht ausschließt, dass das jeweilige Recht an einem Sparguthaben abgetreten werden oder Gegenstand treuhänderischer Vereinbarungen sein kann.
  • LSG Hessen, 13.06.2005 - L 7/10 AL 1217/02

    Rücknahme bzw Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Hierzu habe allerdings bereits das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 21. März 1996 (Az.: 11 RAr 95/95) entschieden, dass Vermögen, welches zur Vorbereitung auf die Habilitation gedacht sei, nicht die Voraussetzungen der vorgenannten Schutznorm erfülle.

    Er wird, soweit Unterschiede in der begrifflichen Abgrenzung nicht aus dem jeweiligen Rechtsgebiet folgen, übereinstimmend dahin verstanden, dass Berufsausbildung nur dann vorliegt, wenn es sich dem Wesen nach um eine Ausbildung handelt und diese dazu dient, Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufes ermöglichen (vgl. zusammenfassend BSGE 65, 250, 251, BSG, Urteil vom 21. März 1996, Az.: 11 RAr 95/95).

    Dazu gehört in der Regel, dass sachkundige verantwortliche Ausbilder bestellt sind, die den Auszubildenden anleiten, belehren und ihm mit dem Ziel unterweisen, ihm die für den erstrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (BSGE 65, 250, 251; BSG, Urteil vom 11. März 1996, Az.: 11 RAr 95/95).

  • LSG Hessen, 13.06.2005 - S 1 AL 1869/01

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen Verschweigens vorhandenen

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  • BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 79/99 R

    Keine Berücksichtigung des Habilitationsstipendiums bei Bedürftigkeitsprüfung,

    Dazu hat der Senat bereits im Zusammenhang mit der Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung der Alhi ausgeführt, Merkmal einer Berufsausbildung sei die Anleitung, Belehrung und Unterweisung eines Auszubildenden in einem Ausbildungsverhältnis zum Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 5 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1999 - L 12 AL 157/98

    Arbeitslosenversicherung

    Dies ist vom Bundessozialgericht (BSG) bereits mit Urteil vom 21.03.1996 - 11 RAr 95/95 - entschieden worden.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 - L 14 AL 94/10

    Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für

    Unter welchen Voraussetzungen die Zweckbestimmung "Aufbau oder Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage" (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. AlhiV) zu bejahen ist, lässt sich - wie meist im Rahmen einer Härteklausel - nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sowie von Sinn und Zweck der Alhi-Bestimmungen beantworten (ebenso: BSG, Urteil vom 21. März 1996 - Az: 11 RAr 95/95 - juris).
  • LSG Hessen, 24.09.2019 - L 2 R 366/16
  • LSG Bayern, 29.10.2004 - L 8 AL 196/04

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi); Ruhen des Anspruchs für

  • LSG Bayern, 27.02.2003 - L 9 AL 195/00

    Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruches beim Arbeitslosengeld; Vertagung

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